Bundestagswahl 2021: Gemeinde Eschelbronn

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Bundestagswahl am 26. September 2021 Informationen zur Briefwahl – Öffnungszeiten des Rathauses

Wer bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 von der Briefwahl Gebrauch machen möchte,
sollte rechtzeitig die Briefwahlunterlagen beim Meldeamt im Rathaus, beantragen.
Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können von den Wahlberechtigten bis zum
Freitag, 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Eschelbronn,
Meldeamt, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Das Meldeamt / Wahlamt ist für die Erteilung von Briefwahlunterlagen am
Freitag, 24.09.2021, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Wahlbriefe sollten bis spätestens Donnerstag, 23.09.2021 bei der Post eingeliefert werden.
Später eingelieferte Wahlbriefe werden unter Umständen nicht mehr termingerecht
zugestellt und können dann bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt
werden.
Wahlbriefe können auch in den Briefkasten des Rathauses eingeworfen werden.
Spätester Termin: Sonntag, 26. September 2021 – 18.00 Uhr.

Ablauf der Bundestagswahl am 26.09.2021 in Eschelbronn

Am kommenden Sonntag, den 26. September 2021 findet die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag statt. Aktuell haben bereits über 743 Eschelbronner*In-
nen Briefwahl beantragt. Damit ist das Briefwahlaufkommen deut-
lich höher als bei den zurückliegenden Wahlen.

Selbstverständlich können Sie auch dieses Jahr an der Urnenwahl
im  Wahllokal  am  26. September 2021  teilnehmen.  Das  Wahllokal  befindet
sich in der Kultur- und Sporthalle, Schloßstraße 25 und hat unter
hohen hygienischen Standards von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Generell gilt in der Halle der Mindestabstand von 1,5 Metern. Darü-
ber  hinaus  besteht  die  Pflicht  zum  Tragen  eines  medizinischen
Mund-Nasen-Schutzes
(OP-Maske oder FFP2-Maske), soweit Sie
keine ärztliche Bescheinigung haben, die Sie davon befreit.

Der Zugang zur Halle erfolgt ausschließlich über den Haupteingang
von Richtung Parkplatz Schlosswiesenschule kommend. In der Hal-
le ist die Laufrichtung vorgegeben und der Ausgang erfolgt über
den Ausgang Richtung Neugasse/Schlosssee. Die beiden Ein- bzw.
Ausgänge werden durch eine Absperrung voneinander getrennt.

Wenn Sie in die Halle kommen, müssen Sie zunächst Ihre Wahl-
benachrichtigung
abgeben (falls Sie diese vergessen haben, dann
den  Personalausweis).  Daraufhin  werden  Sie  Ihren  amtlichen
Stimmzettel und einen desinfizierten Kugelschreiber ausgehändigt
bekommen. Damit gehen Sie in eine Wahlkabine und geben Ihre
Stimme ab. Sie haben zwei Stimmen zu vergeben. Ihren Stimmzettel
werfen Sie anschließend in die Urne, neben welcher sich auch eine
Box für die benutzen Kugelschreiber befindet, die Sie dort wieder
reinlegen (nicht in der Wahlkabine liegen lassen!).

Anschließend gehen Sie wieder aus der Halle raus. Bitte bleiben Sie
nicht vor der Halle stehen, damit sich keine Gruppen bilden.

Wahlbekanntmachung

Gemeinde

Eschelbronn

Wahlbekanntmachung

1.  Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.

    Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.  Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.

     Der Wahlraum wird in74927 Eschelbronn, Schloßstraße 25, Kultur-
     und Sporthalle
eingerichtet.

     In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
     16. August 2021 bis 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der
     Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen
     hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
     15:30 Uhr in 74927 Eschelbronn, Schloßstraße 25, Kultur- und Sporthalle zusammen.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in
     dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahl-
      benachrichtigung
und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
     mitzubringen.

     Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

     Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des
     Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

     Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

     Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

     seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

     und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Ort, Datum                                                            Bürgermeisteramt

 

Eschelbronn, den 10.09.2021                           Marco Siesing Bürgermeister
                                                                                 Unterschrift, Amtsbezeichnung

Wahlscheinantrag bequem per Internet (bis 23.09.2021, 12:00 Uhr möglich)

Bundestagswahl am 26.09.2021

Wahlscheinantrag bequem per Internet
Zur Bundestagswahl am 26.09.2021 kann die
Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail
oder Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemein-
deverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge
per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten Ihnen zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines
per  Internet folgenden Link  Wahlscheinantrag. Beim Aufruf
des  entsprechenden  Links  direkt  auf  der  Startseite  unserer
Homepage erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antrags-
daten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung tragen Sie in
das Antragungsformular ein. Ihnen steht es offen, sich die Unter-
lagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift
senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten be-
nötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und
Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dia-
logisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie auto-
matisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und ein-
fach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der
Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits
hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise
noch eine abweichende Versandadresse.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine
Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen  werden  Ihnen  anschließend  durch  die  Deut-
sche Post AG / Amtsboten zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, kön-
nen Sie auch formlos per E-Mail an Wahlamt Eschelbronn einen
Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben.

Bei  Fragen  zum  Antragsverfahren  wenden  Sie  sich  bitte  an  das
Wahlamt (Bürgerbüro im Rathaus) unter folgenden Kontaktmög-
lichkeiten: Telefon: Telefonnummer: 06226/9509-12; Telefax: Faxnummer: 06226/9509-50 oder per
E-Mail: Wahlamt Eschelbronn

Bekanntmachung

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Bundestag am 26. September 2021

1.    Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für

       die Gemeinde Eschelbronn

       wird in der Zeit vom 06. September bis 10. September 2021

während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro (unser Bürgerbüro ist barrierefrei zu erreichen)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eineWahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 277 Rhein-Neckar

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises
  • oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1            ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2            ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.       Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  •    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  •    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
  •    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
  •    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutsche Post AG   unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 

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