Neues aus der Gemeinde: Gemeinde Eschelbronn

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Update 26.08.2020 Coronavirus

Artikel vom 18.10.2020

Informationen der Gemeinde Eschelbronn zum Coronavirus

Da sich das Coronavirus auch in Baden-Württemberg und speziell in der Region weiter ausbreitet, sind viele Menschen verunsichert. Bis dato ist eine positive Testung auf das Coronavirus in Eschelbronn bekannt. Die Gemeinde Eschelbronn hat jedoch entsprechende Vorkehrung getroffen und informiert auf dieser Seite fortlaufend.
Infotelefon für den Rhein-Neckar-Kreis

Für die Einwohnerinnen und Einwohner des Rhein-Neckar-Kreises und der Stadt Heidelberg hat das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ein Infotelefon eingerichtet. Bei Fragen zum Coronavirus (Covid-19) stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Telefon 06221/522-1881 von Mo-Fr. von 8:00-16:00 Uhr sowie am Wochenende von 10:00 bis 14:00 Uhr zur Verfügung.

Die Info-Hotline des Landesgesundheitsamts erreichen Sie unter 0711/904-39555 (Mo-So von 09:00 -16:00 Uhr).

Aktuelle Informationen und Hinweise erhalten sie auf den nachfolgenden Links:

Rhein-Neckar-Kreis

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg

Robert Koch Institut

Update 24.06.2020

gestern (23.06.2020) wurde die Neufassung der CoronaVO durch die Landesregierung beschlossen und bekannt gegeben, die ab dem 01.07.2020 in Kraft tritt. Folgendes gilt u.a.:

Download: CoronaVO 23.06.2020 (PDF-Datei)

  1. Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  2. Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  3. Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  4. Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  5. Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  6. Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  7. Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  8. Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  9. Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
    1. Vergnügungsstätten
    2. Kosmetik und medizinische Fußpflege
    3. Beherbergungsbetriebe
    4. Freizeitparks
    5. Gaststätten
    6. Bordgastronomie
    7. Veranstaltungen
    8. Private Veranstaltungen
    9. Indoor-Freizeitaktivitäten
    10. Maskenpflicht in Praxen


Bitte beachten Sie, dass uns aufgrund dieser CoronaVO die Hände gebunden sind und somit die Eschelbronner Kerwe wohl nicht in der gewohnten Art und Weiße stattfinden kann.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 17.06.2020

Gestern wurde die 4. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020 durch die Landesregierung erlassen und notverkündet.

In der Anlage erhalten Sie daher die konsolidierte Fassung, welche 29.06.2020 in Kraft tritt.

Download: CoronaVO Konsollidierte Fassung 09.05.2020 (PDF-Datei)

Die Änderungen betreffen inhaltlich vor allem die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 1d, also in Eschelbronn die Rückkehr zur Regelbetreuung unter Pandemiebedingungen in der Kita „Die Holzwürmer“ und der Schlosswiesenschule.
Unsere Einrichtungen werden die betroffenen Eltern direkt informieren.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update Nr. 2 09.06.2020

Nachfolgend erhalten Sie die heute verkündete CoronaVO. Diese tritt am morgigen Mittwoch – 10.06.2020 – in Kraft. Gemäß § 11 Satz 1 CoronaVO tritt sie erst am 01.07.2020 außer Kraft. Damit wurde die Geltungsdauer der CoronaVO bis einschließlich 30.06.2020 verlängert. Hiervon ausgenommen sind die Regelungen des § 3 Abs. 6 CoronaVO zu Großveranstaltungen, die weiterhin bis zum 31.08.2020 gelten.

Download: CoronaVO Konsolidierte Fassung ab 10.06.2020 (PDF-Datei)


Die wichtigsten Neuerungen betreffen den Aufenthalt im öffentlichen bzw. nicht öffentlichen Raum gemäß § 3 CoronaVO:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet.
  • Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
  • Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
  • Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.

Bereits gestern wurde die – ebenfalls beigefügte – CoronaVO Private Veranstaltungen verkündet. Diese ist heute in Kraft getreten. Die CoronaVO Private Veranstaltungen regelt, unter welchen Voraussetzungen private Veranstaltungen mit bis zu 99 Teilnehmenden stattfinden können.

Download: CoronaVO Private Veranstaltungen vom 08.06.2020 (PDF-Datei)


Das Ministerium für Soziales und Integration und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau haben zudem die CoronaVO Einzelhandel angepasst. Die entsprechende Änderungsverordnung, die gestern notverkündet wurde, sowie die ab heute geltende Fassung der CoronaVO Einzelhandel erhalten Sie ebenfalls anbei.

Downloads:

  1. Verordnung zur Änderung der CoronaVO Einzelhandel vom 08.06.2020 (PDF-Datei)
  2. CoronaVO Einzelhandel in der ab 09.06.2020 geltenden Fassung (PDF-Datei)


Die Einschränkungen des Betrieb unserer Kindertageseinrichtungen läuft bis zum Ablauf des 30.06.2020. Bis dato liegen keine weiteren Aussagen/Verordnungen der Landesregierung zum Start der Regelbetreuung nach dem 30.06.2020 vor.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update Nr. 1 09.06.2020

CoronaVO private Veranstaltungen erlassen und tritt am 09.06.2020) in Kraft.
Sie gilt für private Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser (§ 1). Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht (§ 2 Abs. 1). Es gelten ferner die im Wesentlichen bereits aus anderen Verordnungen bekannten Hygieneregeln (§ 2 Abs. 2-11), sowie Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (§ 3). Es wird das Verhältnis zu anderen Vorschriften geklärt (§ 4), und weitere Maßnahmen sind zulässig (§ 5). Für das Nähere wird auf den Verordnungstext verwiesen.

Download:CoronaVO_private_Veranstaltungen (PDF-Datei)

Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Die bekannten Auslegungshinweise wurden aktualisiert und es sind nur noch die Einrichtungen aufgeführt, welche geschlossen bleiben müssen, vgl. Anhang.

Download:Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung (PDF-Datei)

Update 31.05.2020


Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat div. Verordnungen zum Thema Corona neu erlassen bzw. geändert. Wir dürfen bereits jetzt schon darauf hinweisen, dass die vielfältigen und beinahe täglichen Änderungen zu einem kaum mehr überschaubaren Konstrukt führen. Wir bitten bereits jetzt schon um Verständnis, dass wir bei Rückfragen diese zunächst sorgfältig prüfen müssen. Besonders erwähnenswert sind demnach folgende Punkte:

· Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen
Diese ist seit dem 30.05.2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2020 außer Kraft. Hier geht es um die Zulässigkeit von Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Körperschaften des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen, sowie deren Veranstalter, Teilnehmer, Beschäftigte und andere Mitwirkende. Gilt nicht für nicht private Veranstaltungen. Für das Nähere wird auf den angefügten Verordnungstext verwiesen.

· Ergänzend sei auf die Verlautbarung des Staatsministeriums zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses mit den nachstehend zitierten Überschriften verwiesen:
· Corona-Verordnung soll vereinfacht werden

  • Feiern in privaten Räumen bis 20 Personen
  • Feiern in mietbaren Lokalitäten bis 99 Personen

Download: CoronaVO Veranstaltungen (PDF-Datei)

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/private-feiern-sollen-wieder-erlaubt-werden/

· CoronaVO Maskenpflicht in Praxen, vgl. Anlage.

Download: Corona VO Maskenpflicht (PDF-Datei)

· Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Die hinlänglich bekannten Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriumwurden abermals aktualisiert und insoweit vereinfacht als dass nur noch die Schließungsnotwendigkeiten genannt sind; vgl. Anlage

Download: Auslegungshinweise 29.05.2020 (PDF-Datei)

· CoronaVO Indoor-Freizeitaktivitäten, vgl. Anlage

Download: CoronaVO Indoor-Freizeitaktivitäten (PDF-Datei)

· ÄnderungsVO zur CoronaVO Gaststätten
Zum 30.05.2020 bzw. 02.06.2020 treten Änderungen der CoronaVO Gaststätten in Kraft, die konsolidierten Fassungen sind beigefügt

Download: CoronaVO Gaststätten 30.05.2020 (PDF-Datei)
CoronaVO Gaststätten 02.06.2020 (PDF-Datei)

Auf der Homepage der Landesregierung sind die Änderungen auch stets aktuell abrufbar, vgl. Link: www.baden-wuerttemberg.de.

Nach unseren Informationen wird es wohl Mitte/Ende Juni eine Neuauflage der Verordnung durch die Landesregierung mit besserer Lesbarkeit und Übersicht angedacht. Hier sind dann auch Vorhersagen für Veranstaltungen nach dem bisherigen "Enddatum" 31.08.2020 zu erwarten.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund! Frohe Pfingsten!

Update 26.05.2020

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat heute erneut die CoronaVO geändert. Diese Änderungen treten bereits am morgigen 27.05.2020 bzw. am 02.06.2020 in Kraft.

In der Anlage beigefügt ist die konsolidierte Fassung der ab dem 27.05.2020 geltenden CoronaVO sowie die konsolidierte Fassung der ab dem 02.06.2020 geltenden CoronaVO. Die nähere Auswertung durch die Gemeinde erfolgt dieser Tage.

Download: CoronaVO 27.05.2020 (PDF-Datei)

Download: CoronaVO 02.06.2020 (PDF-Datei)

Auf der Homepage der Landesregierung sind die Änderungen auch stets aktuell abrufbar, vgl. Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/mehr-bereiche-profitieren-von-lockerungen/

Durch diese Festlegungen der Landesregierung vom heutigen Tage ergeben sich folgende wichtige Änderungen:

Treffen im privaten Raum

Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.

Veranstaltungen

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
  • Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.

Weitere Öffnungen ab dem 2. Juni

  • Kneipen und Bars dürfen unter Hygienevorgaben öffnen.
  • Öffentliche Bolzplätze können wieder benutzt werden.
  • Sportanlagen und Sportstätten - auch innerhalb geschlossener Räume - können wieder öffnen, wie etwa Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnliche Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen.
  • Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
  • Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen.


Weitere aktuelle Entwicklungen mit der Bitte um Beachtung!

 
  • Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe, vgl. beigefügte Pressemitteilung. Die Gemeinde wird die Eschelbronner Gaststättenbetriebe direkt informieren.

Download: Pressemittielung Gastrohilfe Corona (PDF-Datei)


Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 20.05.2020


Die bekannten Auslegungshinweise über die Öffnung von Betrieben wurden abermals geändert. Die Änderungen gegenüber der letzten Fassung hat das Ministerium abermals gelb hinterlegt und sind hier abrufbar.

Download: Auslegungshinweise zur CoronaVO 19.05.2020 (PDF-Datei)

Update 18.05.2020


Liebe Eltern unserer „Holzwürmer“,

am Samstag wurde uns die geänderte Corona-Verordnung der Landesregierung mit den neuen Bestimmungen zur Kita Betreuung übermittelt.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dürfen wir max. 50% der bisherigen Kapazität, d.h. bis zu 44 Kinder im Kindergartenbereich und 18 Kinder im Krippenbereich betreuen. Hinsichtlich der Platzbelegung wurde nun der Einrichtungsleitung und uns als Träger die Auswahlentscheidung auferlegt.

Beigefügt erhalten Sie das neue Anmeldeformular nebst einem aktuellen Auszug aus der Corona-Verordnung.

Wir bitten im Bedarfsfall um zeitnahe Rückgabe der ausgefüllten Anmeldeformulare ggfs. nebst Nachweisen direkt an die Kita! Wir werden die Anmeldungen schnellstmöglich auswerten und uns zeitnah bei Ihnen melden.

Für alle Fragen rund um das Thema Notbetreuung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Download: Anmeldebogen 18.05.2020 (PDF-Datei)

UPDATE 17.05.2020

Anbei erhalten Sie die „neuste“ Corona-Verordnung der Landesregierung vom 16.05.2020 in der ab dem 18.05.2020 geltenden Fassung.

Download: CoronaVO Konsolidierte Fassung 18.05.2020 (PDF-Datei)

Die wichtigsten Änderungen Eschelbronn betreffend sind:

Kitas und Kindertagespflege
Die ab dem 18.05.2020 gültige CoronaVO enthält Regelungen zum schrittweisen Übergang von der erweiterten Notbetreuung in einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Zunächst sollen nur maximal 50 Prozent der Kinder zur gleichen Zeit in der Kita sein. Die Ausgestaltung erfolgt durch die Träger vor Ort. Diese Ausgestaltung wird nun zeitnah durch die Kita „Die Holzwürmer“ und die Gemeinde Eschelbronn als Träger umgesetzt. Unsere bisherigen Planungen und Vorbereitungen werden, an die erst seit gestern Nacht bekannten Ausführungshinweise angepasst. Die Information an die Eltern unserer Kita erfolgt sodann über die bekannten Wege

Speisegaststätten, Freizeiteinrichtungen und Dauercamper

  • Ab dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen, neue CoronaVO Gaststätten fügen wir bei.
    Download: CoronaVO Gaststätten (PDF-Datei)
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wie Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

Ab dem 29. Mai

  • Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen unter Auflagen.
  • Öffnung der Freizeitparks und Wiederaufnahme des Betriebs durch Anbieter von Freizeitaktivitäten auch innerhalb geschlossener Räume. Besondere Auflagen werden zu beachten sein.

Ab dem 2. Juni

  • Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten (auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen, diese existiert bis dato nicht! Es gelten auch hier besondere Auflagen.
  • Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern, allerdings nur zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.


Darüber hinaus übersenden wir anbei die Auslegungshinweise zur CoronaVO des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 15.05.2020 über die Öffnung von Betrieben.
Download: Auslegungshinweise CoronaVO (PDF-Datei)

Insgesamt setzt die Landesregierung also die weiteren Schritte des sog. „Stufenfahrplans“ um, wobei nach wie vor zu berücksichtigen ist, dass der „Fahrplan“ immer unter Vorbehalt der tatsächlichen infektiologischen Entwicklung steht.


Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 15.05.2020

Liebe Eltern unserer „Holzwürmer“,

mit E-Mail vom 13.05.2020 haben wir Sie über die aktuellen Sachstand hinsichtlich der angekündigten Erweiterung der Kita-Betreuung informiert.

Leider haben sich die Befürchtungen bewahrheitet und das zuständige Kultusministerium hat bis heute 9 Uhr keine konkreten Ausführungsbestimmungen (Änderung der Corona-Verordnung) hinsichtlich der Erweiterung der Kita-Betreuung bekanntgegeben.

Es liegt lediglich eine gemeinsame Pressemitteilung des Kultusministeriums und unserer kommunalen Spitzenverbänden vom 14.05.2020 vor, in der eine baldige Regelung versprochen wird und erste Eckpunkte der Kita-Notbetreuung festgelegt sind.

Die Pressemitteilung ist als Anlage beigefügt. Damit ist klar, dass eine landesweite Erweiterung der Kita-Betreuung am kommenden Montag, aufgrund der geringen Vorlaufzeit, nicht starten kann. Sobald uns gesicherte Informationen (Vorgaben aus der Änderung der Corona-Verordnung) vorliegen, werden wir unsere bisherigen Planungen anpassen und Sie zeitnah informieren. Bis dahin wird die jetzige Notbetreuung fortgesetzt. Die aktuell gültigen Anmeldeformulare erhalten Sie im Rathaus, der Kita oder auf unserer Homepage.

Unser gemeinsames Ziel bleibt möglichst schnell die Kita wieder schrittweise zu öffnen, um so eine Entlastung für die Familie bieten zu können.

Für alle Fragen rund um das Thema Notbetreuung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Download: Pressemitteilung (PDF-Datei)

Update 14.05.2020

CoronaVO Schule
Mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) vom 14. Mai 2020, die nachfolgend abrufbar ist, wird der Präsenzunterricht auf Schülerinnen und Schüler u.a. der Klassenstufe 4 der Grundschule, in Eschelbronn an der Schlosswiesenschule, erweitert. Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.

Download: CoronaVO Schule (PDF-Datei)

Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO
Die heute abermals aktualisierten Auslegungshinweise, welche Einrichtungen geöffnet bleiben bzw. geschlossen sind/ Dienstleistungen dürfen weiter bzw. nicht erbracht werden, sind hier abrufbar.

Download: Auslegungshinweise (PDF-Datei)

Update 13.05.2020

Neueste Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung hier abrufbar.

Download:Auslegungshinweise zur CoronaVO Stand 12.05.2020 (PDF-Datei)

Update 12.05.2020

Neueste Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung hier abrufbar.

Download:Auslegungshinweise zur CoronaVO Stand 11.05.2020 (PDF-Datei)

Update 11.05.2020

Weitere Details zu den Lockerungen der CoronaVO

Nachfolgend sind die ergänzenden zu der CoronaVO erlassenen Verordnungen abrufbar, welche ab heute in Kraft treten:


Diese enthaltenen die notwendige Konkretisierungen u.a. zu:

  • Allgemeinen Schutzmaßnahmen
  • Terminvergaben, Datenerhebung
  • Abstandsregelungen
  • Hygiene und Desinfektion
  • Zahlungsabwicklung
  • Weiteren Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten


Des Weiteren sind die aktuellen Auslegungshinweise für den Einzelhandel hier abrufbar.
Download: Auslegungshinweise Einzelhandel (PDF-Datei)

Die neue Fassung der Einreiseverordnung ist hier abrufbar.
Download: Einreise-Quarantäne (PDF-Datei)


Diese und weitere Verordnungstexte finden Sie auch im Internetangebot des Sozialministeriums:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/

Update 09.05.2020

Nachfolgend können Sie die neue CoronaVO der Ladesregierung vom 09.05.2020 herunterladen. Der § 4 Abs. 5 und 8 dieser Verordnung treten bereits morgen in Kraft; im Übrigen tritt die Verordnung am 11.05.2020 in Kraft.

Download: CoronaVo vom 09.05.2020 (PDF-Datei)


Die wichtigsten Änderungen sind in Kürze folgende:

  • Im öffentlichen Raum dürfen Personen auch mit Personen eines weiteren/anderen Hausstands unterwegs sein
  • In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.
 
  • Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen
  • Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen, ebenso Flugschulen
  • Sonnenstudios dürfen wieder öffnen
  • Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. Dazu zählen:
    • Massagestudios
    • Kosmetikstudios
    • Nagelstudios
    • Tattoo-Studios
    • Piercingstudios
  • Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Achtung hierzu wird noch eine Rechtsverordnung von Kultusministerium und Sozialministerium betreffend Freiluftsportanlagen erwartet. Dort sollen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate, sowie weitergehende oder abweichende Hygienevorgaben geregelt werden. Die Durchführung von Sportaktivitäten in Eschelbronn kann insoweit erst dann erfolgen, wenn diese Rechtsverordnung erlassen und in Kraft getreten ist sowie die individuelle Umsetzung mit den Vereinen besprochen ist. Wir werden dazu im Laufe des kommenden Montags, auf die Eschelbronner Breitensportvereine direkt zu gehen. Eine Nutzung der Eschelbronner Sportanlagen kann daher frühestens nach erfolgter Abstimmung inkl. Freigabe mit der Gemeinde Eschelbronn als Ortspolizeibehörde erfolgen.
  • Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen
  • Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen
  • Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.
  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link der Landesregierung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-lockerungen-11-mai/

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!


Update 08.05.2020

Wie das Land Baden-Württemberg mitgeteilt hat, will es den Elternanteil an nicht genutzten Schülertickets ersetzen. Auf die beigefügte Pressemitteilung wird verwiesen.

Download: Pressemitteilung (PDF-Datei)

Update 07.05.2020


Nachfolgend haben wir die für die Eschelbronn relevanten gestrigen Entwicklungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies noch keine formale Entsprechung in den einschlägigen Verordnungen gefunden hat! Mit einer 8. Änderungsverordnung zur CoronaVO und ggf. weiteren Änderungsverordnungen für Baden-Württemberg, rechnen wir nicht vor dem Wochenende.

Wir bitten daher, insbesondere für die Bereiche Kinderbetreuung oder Sportbetrieb, von Rückfragen an die Verwaltung abzusehen. Sobald wir nähere Informationen haben, erhalten Sie über den E-Mail-Verteiler bzw. unsere Homepage die weiteren Informationen.

Gemäß der Informationen von Herrn Ministerpräsident Kretschmann sind folgende Entwicklungen in Baden-Württemberg nach einem Stufenplan(Entwurf) vorgesehen:

  • AB DEM 11. MAI (Stufe 1, hellgrün)

Sport unter freiem Himmel und ohne Körperkontakt soll ab Montag bereits wieder erlaubt sein. Freiluft-Sportanlagen wie Golf- oder Tennisplätze, aber auch Reitanlagen und Hundeschulen dürfen dann wieder öffnen. Gleiches gilt für Fahrschulen, Sportboothäfen und den Luftsport. Auch Sonnenstudios, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios sollen dann wieder öffnen können. Im Freizeitbereich können Spielbanken ohne gastronomische Angebote wieder den Betrieb aufnehmen. Musikschulen dürfen mit Einschränkungen wieder loslegen. Das Besuchsverbot in Krankenhäusern wird dem Entwurf zufolge gelockert.

  • VOR PFINGSTEN (Stufe 2, gelb)

Vor Pfingsten sollen dann die Viertklässler in die Klassenzimmer zurückkehren. Die Außengastronomie und Campingplätze werden auch geöffnet, wie Kretschmann im Landtag ankündigte. Auch kontaktarme Ausflugsziele wie Fahrrad- und Bootsverleihe sollen vor Pfingsten in Baden-Württemberg wieder erlaubt sein.

  • VOR PFINGSTEN (Stufe 3, gelb)

Sollte die Infektionsrate stabil bleiben, wären vor Pfingsten noch Öffnungen möglich im Innenbereich von Speisewirtschaften und in den Schulen, wie Kretschmann sagte. Kinderbetreuung soll dem Entwurf zufolge gegebenenfalls auch vor Pfingsten schrittweise öffnen.

  • AB PFINGSTEN (Stufe 4, orange)

Hotels dürfen zu touristischen Zwecken wieder öffnen. Dasselbe gilt für Besucherzentren, Freizeitparks, Fitnessstudios, Tanzschulen, Kletterhallen, Indoorsporthallen und Indoorspielplätze. Spaß- und Freizeitbäder sollen nur für Schwimmkurse und -unterricht wieder öffnen dürfen. Auch für die Fluss- und Bodenseeschifffahrt sieht der Entwurf Lockerungen vor.

  • DERZEIT NICHT ABSCHÄTZBAR (Stufe 5, rot)

In diese Stufe fallen die Bereiche des Alltags mit der größten Infektionsgefahr. Für die gebe es noch keine konkrete Öffnungsperspektive, sagte Kretschmann. Hygienekonzepte würden in diesen Bereichen derzeit erarbeitet beziehungsweise geprüft. Die Stufe 5 umfasst Großveranstaltungen wie Messen, Kongresse, Volksfeste und Sportveranstaltungen. Auch für den Innenbereich von Kneipen und Bars gibt es noch keine Lockerungspläne. Gleiches gilt für Saunen und Wellnessbereiche und die Kultur: Theater, Schauspiel, Ballett, Konzerte, Oper, Kino, Musikfestivals, Film-, Theater- und Musikfestivals sowie Diskotheken müssen noch warten. Es sei nach heutigem Stand nicht abschätzbar, wann diese Bereiche wieder öffnen könnten, sagte Kretschmann. Auch für Freibäder, Badeseen, Bolzplätze und Mannschaftssport braucht es dem Entwurf zufolge noch Konzepte. In die Stufe 5 fällt auch das Prostitutionsgewerbe.

Auf die Informationen der Landesregierung wird verwiesen, vgl. https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/fahrplan-zur-schrittweisen-lockerung-der-corona-beschraenkungen/

Fahrplan für weitere Öffnung des Schul- und Kitabetriebs

  • Mittels angefügter Pressemitteilung hat Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann einen Fahrplan für die weitere Öffnung des Schul- und Kitabetriebs verlautbart. Zur besseren Übersicht wird auf die dortige Tabelle (Pressemitteilung letzte Seite) verwiesen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies noch keine formale Entsprechung in den einschlägigen Verordnungen gefunden hat!

Download: Pressemitteilung (PDF-Datei)


Wir bitten um Beachtung und ggfs. Weitergabe in Ihrem Verantwortungs- bzw. Mitgliederbereich (z.B. Gewerbeverein oder Kollegen ohne eigenen E-Mail Zugang).

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde ist 24h/7 Tage über die Telefonnr. 06226/9509-13 erreichbar. Bitte achten Sie auch auf unsere Updates auf der Homepage www.eschelbronn.de.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 06.05.2020

Spielplätze wieder geöffnet!


Nach den Lockerungen der Landesregierung am vergangenen Wochenende wurden diese Woche die Eschelbronner Spielplätze wieder geöffnet. Beim Spielen müssen die Kinder von einem Erwachsenen beaufsichtigt werden. Außerdem bitten wir um Beachtung der vorgeschriebenen Abstandsregeln und dürfen auf die Aushänge vor Ort verweisen. Wir wünschen viel Spaß beim Spielen auf unseren Spielplätzen.

Update 14.05.2020

CoronaVO Schule

Mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) vom 14. Mai 2020, die nachfolgend abrufbar ist, wird der Präsenzunterricht auf Schülerinnen und Schüler u.a. der Klassenstufe 4 der Grundschule, in Eschelbronn an der Schlosswiesenschule, erweitert. Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.

Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO

Die heute abermals aktualisierten Auslegungshinweise, welche Einrichtungen geöffnet bleiben bzw. geschlossen sind/ Dienstleistungen dürfen weiter bzw. nicht erbracht werden, sind hier abrufbar.

Update 03.05.2020
Erneute Änderung der Corona-Verordnung

Ab morgen öffnen auch in Eschelbronn u.a. die Friseurbetriebe und auch das Rathaus wieder für den Publikumsverkehr unter verschärften Sicherheits- und Hygieneregeln.

Gersten Nacht hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavierus (Corona-Verordnung oder CoronaVO genannt) erneut geändert. Die geänderte Corona-Verordnung gilt bereits teilweise ab heute, Sonntag, den 03.05.2020.

Die konsolidierte Fassung der CoronaVO, aufgrund der gestrigen Änderung der Landesregierung ist hier abrufbar.

Download: Konsolidierte Fassung CoronaVO

Die wesentlichen Änderungen vom 04. Mai, welche für Eschelbronn relevant sind:

Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung

Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere

  • Gottesdienste
  • Gebetsveranstaltungen

Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in einer noch zu beschließenden Ausführungs-Verordnung des Kultusministerium geregelt wird. Sobald diese vorliegt informieren wir die betroffenen Stellen (Kirchen, Bestatter etc.).

Weitere Öffnungen im Einzelhandel unter Auflagen

Es dürfen alle Ladengeschäfte - unabhängig von ihrer Verkaufsfläche - unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass

  • im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen, der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermeiden werden,
  • ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll. Die Auslegungshinweise sind hier Abrufbar.

Download: Auslegungshinweise zur CoronaVO (PDF-Datei)

Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen

Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:

  • Friseurbetriebe
  • Fußpflegestudios
  • Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren

Bildung

Zum 04. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständigen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbildungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 04. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemeinbildenden Schulen, bei denen in diesem oder nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
Bei unserer Schlosswiesenschule inkl. Kernzeit bleibt aktuell die Notbetreuung gewährleistet und wurde auch erweitert. Das Kultusministerium hat mit Pressemitteilung vom 01.05.2020 in Aussicht gestellt, dass evtl. vor den Pfingstferien die Viertklässlerinnen und Viertklässler wieder an die Schule zurückkommen können. Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiterhin geschlossen. Die Notbetreuung unserer Kindertagesstätte "Die Holzwürmer" bleibt gewährleistet und wurde erweitert.

Pflegeheime

Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohner wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.

Veranstaltungen

Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa

  • Volksfeste
  • Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
  • Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste
  • Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen

Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf. Die Gemeindeverwaltung wird sich in den kommenden Wochen mit allen Beteiligten bezüglich der örtlichen Veranstaltungen (u.a. Kerwe) abstimmen.

Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen

  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
  • Tierparks und Zoos
  • Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)

Die Auflagen und Richtlinien werden hier zeitnah veröffentlicht.

Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben

  • Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
  • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Kosmetik- und Nagelstudios

Weiter geltende Beschränkungen

  • Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
  • Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen.

Zu den bisherigen Updates zum Coronavirus gelangen sieh Hier: Bisherige Infos zum Corona Virus (13.03.2020 bis 29.04.2020)

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