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Gemeinde Eschelbronn

Update 02.04.2022

Artikel vom 04.04.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

am vergangenen Freitag hat die Landesregierung Baden-Württemberg eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung // CoronaVO) beschlossen. Damit entfallen nun auch die im Zuge der Übergangsregelung noch bis zum letzten Freitag gültigen – ergänzenden – Schutzmaßnahmen.
Für diese gibt es auf Basis des angepassten Infektionsschutzgesetztes seit dem 03.04.2022 keine rechtliche Grundlage mehr.

Die neue CoronaVO sieht lediglich Basismaßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus vor – die neue Verordnung ist seit Samstag 02.04.2022 in Kraft.

Auf Folgendes möchten wir hinweisen:

- Aufhebung des Stufensystems sowie Entfall der Regelungen für einzelne Lebensbereiche

- Die Einhaltung eines Mindestabstands, ausreichende Hygiene und das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in Innenräumen und das regelmäßige Lüften wird generell empfohlen

- Maskenpflicht gilt grundsätzlich nur im öffentlichen Personennahverkehr, in Arzt- und Zahnarztpraxen, Einrichtungen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO); Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten ähnlich wie bisher fort (vgl. § 3 Abs. 2     CoronaVO)

- das heißt: in allen öffentlichen Gebäuden der Gemeinde (z.B. Rathaus, Sporthalle etc.) gilt ab sofort keine Maskenpflicht mehr

Ausführliche Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 21.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Coronalage in Eschelbronn

Die Coronalage in Eschelbronn ist weiterhin dynamisch und aktuell sind 88 Personen positiv auf das Coronavirus getestet worden. Hierbei liegt nach unseren Erkenntnissen bei keinem Fall ein „schwerer Verlauf“ vor.

Im Anhang haben wir Ihnen die aktuellen „Corona-Regeln auf einen Blick“ beigefügt. Folgende Änderungen ergeben sich durch die geänderten Beschlüsse: 

  • Änderung der CoronaVO zum 19.03.2022

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.

Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. In diesem Zusammenhang begrüßen wir es, dass nunmehr auch die Parallelzuständigkeit des PVD („§ 23a – Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts“)  umgesetzt wird. Damit hat das Land eine Forderung erfüllt, für die sich die KLV schon lange mit Nachdruck eingesetzt haben.
Die wesentliche Punkte der neuen Verordnung für Sie im Überblick:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
  • Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
  • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).

-      Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Download:
ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE22.03..pdf (PDF-Datei)

Für Gemeinderatssitzungen gilt ab dem 19.03.2022 § 10 Abs. 6 CoronaVO in der folgenden Fassung:

6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Beschränkungen von Absatz 1 und ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 22.02.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt laut Gesundheitsamt Stand (23.02.2022) 49 Personen. Hierbei liegt nach unseren Erkenntnissen bei keinem Fall ein „schwerer Verlauf“ vor. Wir befinden uns aktuell in der Warnstufe und erfreulicherweise nicht mehr in der Alarmstufe.

Änderung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung / CoronaVO) mit heutigem Beschluss erneut geändert. Die Änderungen treten bereits zum 23.02.2022 in Kraft. Damit setzt die Landesregierung weitere Öffnungsschritte um.

In der Anlage finden Sie, neben der (Elften) Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung, auch die konsolidierte Fassung der ab dem 23.02.2022 geltenden CoronaVO sowie einen Überblick.

Download:

Wir möchten insbesondere die folgenden Regelungen hervorheben:

  • § 1 Abs. 2 CoronaVO: Wegfall der Alarmstufe II
  • § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO: Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
  • § 9 CoronaVO: Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
    • Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
    • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
      • Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
      • Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
    • Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • § 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO: Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
    • Ziff. 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Ziff. 2: Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
    • Ziff. 3: Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
  • § 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO: Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
    • Ziff. 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Ziff. 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Ziff. 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • § 14 Abs. 4 CoronaVO: Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen.
    • Ziff. 1: In der Basisstufe gilt 3G.
    • Ziff. 2: In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen.
  • § 16 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO: Anpassung der Zugangsregelung für den Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen.
    • Ziff. 1: Basisstufe: Es gilt die 3G-Regel beim Zutritt zu geschlossenen Räumen.
    • Ziff. 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Ziff. 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • § 16 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO: Anpassung der Regelungen für Beherbergungsbetriebe.
    • Ziff. 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Ziff. 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Ziff. 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel; Ausnahmen: notwendige dienstliche oder geschäftliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefallen. Dann gilt die 3G-Regel.
  • § 17 Abs. 1 CoronaVO: Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
  • § 17 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO: Anpassung der Regelung bei körpernahen Dienstleistungen.
    • Ziff. 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Ziff. 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Ziff. 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 12.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Coronalage in Eschelbronn

Stand heute sind in Eschelbronn 6 Personen positiv auf das Coronavirus getestet.

Neue CoronaVO

Die Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung / CoronaVO) mit gestrigem Beschluss erneut geändert. Die Änderungen sind bereits zum heutigen Tag in Kraft getreten.

Beigefügt erhalten Sie die konsolidierte Fassung der ab heute geltenden CoronaVO sowie einen Überblick über die geltenden Regelungen.

Download:

Folgende Änderungen möchten wir besonders hervorheben:

  • § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO: Unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) findet die Alarmstufe II bis einschließlich 1. Februar 2022 Anwendung.
  • § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten; hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
  • § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO: Die Sperrzeit für die Gastronomie gilt in der Alarmstufe II nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
  • § 17b CoronaVO: Wegfall des Abbrennverbots pyrotechnischer Gegenstände und des Verweilverbots an Silvester und Neujahr.

Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten im Rahmen von § 24 CoronaVO wurden entsprechend angepasst. Die Verordnung tritt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 06.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Coronalage in Eschelbronn

Stand heute sind in Eschelbronn 13 Personen positiv auf das Coronavirus getestet.

die neue Corona-Verordnung wurde Kabinettsumlauf beschlossen und tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft. Die Landesregierung setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:

  • Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt: In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern.
  • Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
  • Für die Gastronomie gilt generell die 2G-Plus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO).
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen (vgl. § 10 Abs. 2 CoronaVO).
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO).
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, gilt 2G plus (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO).
  • In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Verschärfung der Zutrittsregelung bei außerschulischer Bildung, VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (2G plus) (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO).
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO).

Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels sowie FAQ’s finden Sie:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

  • In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich (vgl. 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO  sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO).
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. § 17b Abs. 1 CoronaVO).
 

Geboosterte müssen bei 2G plus keinen Test vorlegen. Danach müssen Personen, die bereits geboostert sind, überall dort, wo die 2G-plus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.

Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus:
 

  •  Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen
  •  Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt
  •  Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
  •  Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurück liegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen)

Als Download finden Sie nachfolgend die konsolidierte Fassung der ab dem 04.12.2021 geltenden CoronaVO sowie eine detaillierte Übersicht der Maßnahmen der Corona-Verordnung.

Download:

 

Für Rückfragen oder auch für Einreisemeldungen steht Ihnen das Ordnungsamt (Frau Zeberer-Martin) während der Dienstzeiten selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 24.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Coronalage in Eschelbronn

Stand heute sind in Eschelbronn 19 Personen positiv auf das Coronavirus getestet.

die Landesregierung hat mit Beschluss vom 23.11.2021 die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) erneut angepasst. Die entsprechende Änderung der CoronaVO wurde am 23.11.2021 verkündet; die Änderungen sind damit bereits zum 24.11.2021 in Kraft getreten. Die Landesregierung setzt damit die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder vom 18.11.2021 um.

Im Wesentlichen beschränken sich die Änderungen auf die Einführung der Alarmstufe II (§ 1 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 CoronaVO), die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten oder ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt. Hieran anknüpfend gibt es entsprechende Maßnahmen in allen Lebensbereichen (beispielsweise bei Veranstaltungen - § 10 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 CoronaVO -, Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen - § 17 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 CoronaVO -, etc.). Das bedeutet konkret, dass entsprechende Angebote nur von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden können, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können.

Gemäß § 17a CoronaVO gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 weitere – lokale – beschränkende Maßnahmen, sofern die Überschreitung der entsprechenden Inzidenzgrenze durch das zuständige Gesundheitsamt festgestellt worden ist. In diesem Fall gilt sowohl eine Ausgangsbeschränkung für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien) als auch eine Zugangsbeschränkung zum Einzelhandel mit Ausnahme der Grundversorgung.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick der weiteren Änderungen der Corona-Verordnung:

  • § 5 Abs. 3 CoronaVO: Für volljährige Schülerinnen und Schüler ist für den Zugang zu Angeboten des Teil 2 der CoronaVO die Vorlage eines Schülerausweises bzw. der Verweis auf regelmäßige Testungen in der Schule nicht mehr ausreichend. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • § 6a CoronaVO: Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
  • § 10 Abs. 2 Ziff. 2 und § 11 Abs. 2 S. 1 CoronaVO: Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • § 16 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 CoronaVO: In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
  • § 17 Abs. 2 S. 3 CoronaVO: Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.

Wir weisen darauf hin, dass dem Landesgesundheitsamt bereits am Montag (22. November) und Dienstag (23. November) eine landesweite Intensivbetten-Auslastung von 489 bzw. 510 Corona-Patientinnen und -Patienten gemeldet wurde und damit die Regelungen der Alarmstufe II bereits ab dem heutigen 24.11.2021 gelten.

Als Download finden Sie nachfolgend  die konsolidierte Fassung der ab dem 24.11.2021 geltenden CoronaVO sowie eine detaillierte Übersicht der Maßnahmen der Corona-Verordnung.

Download:

Für Rückfragen oder auch für Einreisemeldungen steht Ihnen das Ordnungsamt (Frau Zeberer-Martin) während der Dienstzeiten selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 03.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Coronalage in Eschelbronn

Stand heute sind in Eschelbronn 5 Personen positiv auf das Coronavirus getestet.

Ausrufung der Warnstufe

Die Landesregierung hat das Erreichen der Corona-Warnstufe verkündet. Da an zwei Werktagen in Folge die Anzahl der Intensivbetten, die mit an Covid-19 erkrankten Patienten belegt sind, über dem Wert von 250 liegt, gilt ab heute, Mittwoch, den 3. November 2021:

  • Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen nur noch mit maximal 1 Haushalt plus 5 weiteren Personen möglich (Geimpfte, Genesene und Personen bis einschließlich 17 Jahre werden nicht mitgezählt).
  • Sport in geschlossenen Räumen nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test. Im Freien gilt 3G (geimpft, genesenen, getestet).
  • Teilnahme an Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test. Im Freien gilt 3G.
  • Besuch von Kultureinrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse in geschlossenen Räumen nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test. Im Freien gilt 3G.
  • Gastronomie in geschlossenen Räumen nur für Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test. Im Freien gilt 3G. Gleiches gilt für Freizeitparks, Sportstätten, Bäder und Saunen in geschlossenen Räumen. Der Besuch von Diskotheken ist nur für Geimpfte oder Genesene möglich.

Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte.

Eine vollständige Übersicht und weitere Details finden Sie hier: Download Corona-Regeln ab 28. 10 2021

Leider bedeuten diese Regelungen das Aus für den lange erwarteten Martinsumzug in unserer Gemeinde. Mit verpflichtendem Hygienekonzept, Kontaktnachverfolgung und 3G-Nachweis wird die Veranstaltung undurchführbar. Ich hätte mir hier für die Kinder und ihre Familien eine flexiblere Regelung gewünscht, besonders weil man mittlerweile weiß, dass die Ansteckungsgefahr im Freien äußerst gering ist. Leider war das nicht möglich.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.                        

                                                    

Update 15.09.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt, wie die letzten Tage und Wochen auch schon, laut Gesundheitsamt Stand (15.09.2021) 0 Personen.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat heute die neue CoronaVO beschlossen und notverkündet. Die Verordnung tritt am morgigen Donnerstag, 16.09.2021 in Kraft und gilt bis 14.10.2021.

Sie erhalten die aktuelle Fassung der CoronaVO sowie entsprechende Übersichten zu der neuen Struktur und den Regelungen. FAQ stehen auf der Website des Landes unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ zur Verfügung.

Download: CoronaVO ab 15.09.2021 (PDF-Datei)

Download: 210915 Auf_einen_Blick_DE(PDF-Datei)

Das bestehende Maßnahmenpaket der Zehnten CoronaVO wird in Vorbereitung der zu erwartenden weiteren Ausbreitung der vierten Infektionswelle mit der Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die weitgehend nicht-immunisierte Personen betrifft, im Rahmen eines dreistufigen Warnsystems erweitert und verschärft. Zugleich wird die vom Bund beschlossene Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) berücksichtigt.

Statt der Sieben-Tage-Inzidenz werden neue Indikatoren eingeführt. Dies sind die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (STH) und die Auslastung der Intensivbetten (AIB) für die Ermittlung der geltenden neuen Basis-, Warn- und Alarmstufe der Schutzmaßnahmen.

Diese Zahlen werden täglich vom Landesgesundheitsamt unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19 veröffentlicht und betragen Stand heute: 2,25 (STH) und 206 (AIB).

Die Gemeindeverwaltung und unsere Einrichtungen werden sich eingehend mit der neuen CoronaVO auseinandersetzen und, soweit erforderlich, entsprechend informieren.  

Für Rückfragen oder auch für Einreisemeldungen steht Ihnen das Ordnungsamt (Frau Zeberer-Martin) während der Dienstzeiten selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update vom 16.08.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt, wie die letzten Wochen auch schon, laut Gesundheitsamt Stand (16.08.2021) 0 Personen. Die Zahl der Reiserückkehrer aus Eschelbronn ist aktuell entsprechend hoch und wir bitten um entsprechende Beachtung und Veranlassung, falls Sie selbst verreisen.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 bereits umgesetzt und am Wochenende eine Neufassung der CoronaVO beschlossen und verkündet.

Die neuen Regelungen treten bereits ab heute Montag, den 16.08.2021, in Kraft.

Sie erhalten die konsolidierte Fassung der ab heute geltenden CoronaVO in der Anlage.

CoronaVO ab 14.08.2021 (PDF-Datei)

Entsprechend der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 entfallen insbesondere für vollständig geimpfte sowie genesene Personen zahlreiche Beschränkungen. Die stufenweise Anpassung von Maßnahmen entfällt nunmehr durch den Wegfall der Inzidenzstufen.

Die neue CoronaVO ist in drei größere Abschnitte unterteilt:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Teil 2 – Besondere Regelungen

Teil 3 – Schlussvorschriften

In Teil 1 wird neben den weiterhin geltenden allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln (vgl. § 2 CoronaVO) auch die Maskenpflicht (§ 3 CoronaVO) geregelt. § 4 CoronaVO definiert den Begriff der „Immunisierten Personen“, an den zahlreiche Regelungen des Teil 2 anknüpfen. „Nicht-Immunisierte Personen“ sind gemäß § 5 CoronaVO Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Diese müssen einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis (Antigen-Schnelltest oder PCR) vorlegen, soweit dies aufgrund entsprechender Regelungen erforderlich ist. § 6 CoronaVO verpflichtet nunmehr ausdrücklich die Anbieterinnen und Anbieter, Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen zur Überprüfung der Testnachweise. Die – weitgehend bereits bekannten – Regelungen zu Hygienekonzept und Datenverarbeitung finden sich in den §§ 7 und 8 CoronaVO.

Teil 2 knüpft an die bereits bekannte „Gliederung“ der einzelnen Lebensbereiche an und regelt in den §§ 9 bis 18 CoronaVO insbesondere die Erfordernisse hinsichtlich der Test-Pflichten.

Im Rahmen der Schlussvorschriften (Teil 3) ist besonders auf die Regelung des § 19 Abs. 1 CoronaVO hinzuweisen, der die zuständigen Behörden befugt, aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch die CoronaVOen aufgestellten Vorgaben zuzulassen.

Fragen und Antworten zur neuen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Für Rückfragen oder auch für Einreisemeldungen steht Ihnen das Ordnungsamt/Bürgerbüro während der Dienstzeiten selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung.

Update 26.07.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt, wie die letzten Wochen auch schon, laut Gesundheitsamt Stand (26.07.2021) 0 Personen. Die Zahl der Reiserückkehrer aus Eschelbronn ist aktuell entsprechend hoch und wir bitten um entsprechende Beachtung und Veranlassung, falls Sie selbst verreisen.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat am Freitagabend die CoronaVO erneut geändert und notverkündet. Die Verordnung tritt heute am Montag, den 26.07.2021 in Kraft und gilt bis 23.08.2021. In der Anlage erhalten Sie die aktuelle Fassung der CoronaVO. FAQ stehen auf der Website des Landes unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ zur Verfügung.

Download: CoronaVO ab 26.07.2021 (PDF-Datei)

Inzidenzstufe 2

Die 7-Tages-Inzidenz ist im Rhein-Neckar-Kreis seit fünf Tagen über einem Wert von 10: Im Rhein-Neckar-Kreis gelten ab heute Montag, den 26.07.2021, die Regelungen der Inzidenzstufe 2, vgl. beigefügte Pressemitteilung (PDF-Datei).

Für Rückfragen oder auch für Einreisemeldungen steht Ihnen das Ordnungsamt/Bürgerbüro während der Dienstzeiten selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung

Update 26.06.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt, wie die letzten Tagen und Wochen auch schon, laut Gesundheitsamt Stand (26.06.2021) 0 Personen.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern die CoronaVO umfassend überarbeitet und notverkündet. Die Verordnung tritt am Montag, 28.06.2021 in Kraft und gilt bis 26.07.2021. In der Anlage erhalten Sie die aktuelle Fassung der CoronaVO sowie entsprechende Übersichten zu der neuen Struktur und den Regelungen.

FAQ stehen auf der Website des Landes unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ zur Verfügung.

Download: CoronaVO ab 25.06.2021 (PDF-Datei)

Download: 210625_Auf_einen_Blick_DE(PDF-Datei)

Die 7-Tage-Inzidenz für den Rhein-Neckar-Kreis beträgt aktuell 7,3. Die Gemeindeverwaltung und unsere Einrichtungen werden sich Anfang der Woche eingehend mit der neuen CoronaVO auseinandersetzen und soweit erforderlich entsprechend informieren.  

Wir bitten um Beachtung und ggfs. Weitergabe in Ihrem Verantwortungs- bzw. Mitgliederbereich (z.B. Gewerbeverein, Übungsleiter oder Kollegen m/w/d ohne eigenen E-Mail Zugang).

Für Rückfragen oder auch für Einreisemeldungen steht Ihnen das Ordnungsamt (Frau Zeberer-Martin) während der Dienstzeiten selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung

Update 04.06.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt, wie die letzten Tage auch schon, laut Gesundheitsamt Stand (04.06.2021) 0 Personen.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern die CoronaVO geändert und notverkündet. Die Änderungen treten im Wesentlichen erst ab dem 07.06.2021 in Kraft. In der Anlage erhalten Sie die konsolidierte Fassung der ab dem 07.06.2021 geltenden CoronaVO.

Download: CoronaVO ab 07.06.2021 (PDF-Datei)

Eine detaillierte Übersicht über die Änderungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Der sog. „Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 07.06.2021“, der nochmals eine Übersicht über geöffneten/geschlossenen Einrichtungen und Angebote gibt, ist in der Anlage ebenfalls beigefügt.

Download: Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 (PDF-Datei)

Auf folgende Änderungen möchten wir explizit hinweisen:

  • § 19 CoronaVO: Regelungen für Schulen finden sich künftig im Wesentlichen in der CoronaVO Schule
  • § 21 Abs. 1 bis 3 CoronaVO: Anpassungen und teilweise Erweiterungen der Öffnungsstufen 1 bis 3
    • Öffnungsstufe 1
      • § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 CoronaVO: Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet.
      • § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 15 CoronaVO: Organisierter Vereinssport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden.
      • § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 17 CoronaVO: Geregelt wird hier nun explizit auch der Betrieb von Shisha- und Raucherbars; das Rauchen ist nur im Freien gestattet.
    • Öffnungsstufe 2
      • § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 CoronaVO: Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sind ohne Begrenzung hinsichtlich der Sportlerinnen und Sportler mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.
      • § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 8 CoronaVO: Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wird zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr mit entsprechender räumlicher Beschränkung gestattet.
      • § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 11 CoronaVO: Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen wird für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet.
    • Öffnungsstufe 3
      • § 21 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 5 CoronaVO: Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sind im Freien mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern sowie innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet.
      • § 21 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 6 und 12 CoronaVO: Der Betrieb von Gaststätten, Shisha- und Raucherbars, sowie von Vergnügungsstätten ist von 06:00 Uhr bis 01:00 Uhr gestattet.
  • § 21 Abs. 5 Satz 3 CoronaVO: Bei Unterschreiten des Schwellenwerts der 7-Tage-Inzidenz von 50 gilt Öffnungsstufe 3 unabhängig von den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO.
  • § 21 Abs. 5a CoronaVO: Neueinführung einer relevanten 7-Tages-Inzidenz von 35:
    • § 21 Abs. 5a Satz 1 Ziff. 1 CoronaVO: Bei Zugang zu oder Teilnahme an den in § 21 Abs. 1 bis 3 bzw. § 21 Abs. 5a Satz 1 Ziff. 3 und 4 CoronaVO genannten Veranstaltungen, Angeboten oder Einrichtungen ist die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung/das Angebot im Freien stattfindet.
  • § 21 Abs. 8 Satz 3 CoronaVO: Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend, um an den Öffnungsangeboten der Stufen 1 bis 3 teilnehmen zu können.

Die neuen Änderungen, Anpassungen und Öffnungen sollen selbstverständlich bereits mit Inkrafttreten der geänderten CoronaVO zum 07.06.2021 umgesetzt werden können. Sofern die 7-Tages-Inzidenz von 35 im Rhein-Neckar-Kreis also am kommenden Sonntag an 5 Tagen in Folge unterschritten ist, wird das Gesundheitsamt am Sonntag eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Die Rechtswirkungen treten damit bereits am 07.06.2021 (00:00 Uhr) ein. Dies erfolgt unter https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen.html

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung

Update 14.05.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt 4 Personen laut Gesundheitsamt vom 14.05.2021.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern Abend die CoronaVO neuerlassen und notverkündet. Die CoronaVO tritt bereits heute in Kraft und gilt zunächst bis zum 22.06.2021. Sie erhalten die vollständige CoronaVO in der Anlage.

Download: CoronaVO Neuerlass (PDF-Datei)

Folgende Regelungen sind besonders erwähnenswert:

  • Schnelltest, geimpfte und genese Personen (§  5): Mit der Achten Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 reagiert die Landesregierung auf die SchAusnahmV der Bundesregierung. Mit dieser Verordnung hat die Bundesregierung die Rücknahme der Grundrechtseinschränkungen für Geimpfte und Genesene vereinheitlicht und bundesweit einen Grundstandard gesetzt. Auf Landesebene waren bereits zuvor seitens der Landesregierung die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Personen, die einen vollständigen Impfschutz oder den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung erbringen konnten, in den jeweiligen Corona-Verordnungen berücksichtigt worden.
  • Private Zusammenkünfte (§ 10 Abs. 1 S. 3): Bei Zusammenkünften zwischen Haushalten bleiben Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 als Haushalt unberücksichtigt.
  • Sonstige Veranstaltungen (§ 11): Bei standesamtlichen Eheschließungen zählen Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 nicht zur erlaubten Personenhöchstanzahl hinzu und können somit zusätzlich zur ansonsten erlaubten Höchstzahl teilnehmen.

Darüber hinaus sind nach den Maßgaben des § 11 ebenfalls

  • die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen (Nr. 7) sowie
  • die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (Nr. 8)

wieder möglich.

  • Stufenkonzept und Öffnungsschritte (§ 21): Es wird zudem ein Stufenkonzept für Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen sowie für zulässige Veranstaltungen neu geregelt. Die Regelung sieht drei Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen je 100.000  Einwohner vor. Die Öffnungsschritte können frühestens ab dem 15. Mai vollzogen werden.

Die drei Stufen unterscheiden sich grundsätzlich wie folgt:

  • Öffnungsstufe 1 - Inzidenz fünf Tage stabil unter 100.
  • Öffnungsstufe 2 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 1 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.
  • Öffnungsstufe 3 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 2 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.

Öffnungsstufe 1 wird für alle Stadt- und Landkreise eröffnet, in denen die Maßnahmen des § 28b IfSG (sog. „Bundesnotbremse“) nicht greifen (Inzidenz fünf Tage stabil unter 100). Der Übergang in die weitergehenden Öffnungsstufen 2 und 3 setzt eine im 14-tägigen Durchschnitt fallende Sieben-Tage-Inzidenz voraus. Dies gilt zum Ausgleich auch für Stadt- und Landkreise deren Inzidenzwerte steigen, allerdings nur bis die Schwelle von 50 Neuinfektionen überschritten wird.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass über das bisher veröffentlichte Stufenkonzept des Landes eine Öffnung sowohl der Außen- als auch der Innengastronomie bereits im ersten Öffnungsschritt ermöglicht wird. Es gilt dabei die Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.

Der Zutritt zu den geöffneten Einrichtungen und zu den zulässigen Veranstaltungen ist grundsätzlich nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV des Bundes möglich. Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen gilt grundsätzlich die qualifizierte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung, sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Es sind in den meisten Fällen Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. 

Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen vor. Im Rahmen von Click and Meet können statt einem Kunden pro 40 qm auch zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.

  • Weitere Öffnungsschritte sollen erfolgen, wie es bereits zuvor in der Siebten Corona-Verordnung geregelt war, ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, dies betrifft insbesondere
    • die Höchstzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften,
    • den wieder allgemeinen Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO sowie
    • der wieder allgemeine Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten.

Der Rhein-Neckar-Kreis muss die o.g. stabile Sieben-Tage-Inzidenz erst feststellen und veröffentlichen. Dies erfolgt unter https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen.html

Eine grafische Übersicht zu den Änderungen sowie zu den Öffnungsschritten finden Sie anbei („auf einen Blick“) (PDF-Datei).

Weitere Informationen und erste FAQ finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung

Update 24.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt 6 Person laut Gesundheitsamt vom 23.04.2021.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern Abend die CoronaVO erneut geändert und notverkündet. Sie erhalten die konsolidierte CoronaVO in der Anlage.

Die Änderungen treten bereits am heutigen Samstag, 24.04.2021, in Kraft.

Mit den Änderungen setzt die Landesregierung die Bundesnotbremse nunmehr auch in der CoronaVO des Landes um. Die entsprechenden „Notbremsen-Regelungen“ finden sich weiterhin in § 20 Abs. 5 CoronaVO:

  • Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis fest, dass die Inzidenz-Grenze von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde, gelten die Regelungen des § 28b IfSG.

Zusätzliche Einschränkungen betreffen den Kita- und Schulbetrieb inkl. Kernzeit. So müssen diese Einrichtungen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht bzw. die Betreuung einstellen. Eine Notbetreuung ist vorgehen. Die Inzidenz im Rhein-Neckar-Kreis beträgt heute 145,7.

Download: Corona VO konsolidierte Fassung ab 24.04.2021 (PDF-Datei)

Ergänzend zu den Regelungen des § 28b IfSG legt die CoronaVO in § 20 Abs. 5 Satz 2 fest, dass in den genannten Fällen alternativ zu einem nach § 28b IfSG erforderlichen tagesaktuellen negativen Schnelltest auch eine Impfdokumentation oder ein Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne von § 4a CoronaVO vorgelegt werden kann.

Darüber hinaus sind folgende Änderungen der CoronaVO hervorzuheben:

  • § 9 Abs.  1 / § 13 Abs. 1 Ziff. 8 CoronaVO: Absenkung der Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag).
  • § 13 Abs. 1 Ziff. 8a CoronaVO: Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.
  • § 13a Abs. 2 Ziff. 8 CoronaVO: Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.

Ebenfalls der Anlage beigefügt ist die aktuelle Übersicht über die geöffneten/geschlossenen Einrichtungen.

Downdload: Liste geöffnete und geschlossene Einrichtungen (PDF-Datei)

Wir bitten um Beachtung und ggfs. Weitergabe in Ihrem Verantwortungs- bzw. Mitgliederbereich (z.B. Gewerbeverein, Übungsleiter oder Kollegen m/w/d ohne eigenen E-Mail Zugang).

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung

Presseinformation Landratsamt vom 23.04.2021

Personen mit positivem Schnelltest oder Corona-Symptomen können sich im Testzentrum in Reilingen tagesaktuell – auch am Wochenende – testen lassen / Erfahrenes Personal führt in separaten Behandlungszimmern Abstriche bei Kindern durch 
 
Positiv mittels Schnelltest getestete Personen müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben – so steht es in der aktuellen Corona-Verordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg. Sie sollten sich danach mittels PCR-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. So kann entweder das positive 
Schnelltestergebnis bestätigt oder aber – bei einem negativen PCR-Testergebnis – die Quarantäne beendet werden. Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises, das auch für die Stadt Heidelberg zuständig ist, weist darauf hin, dass diese PCR-Tests im Corona-Testzentrum des Rhein-Neckar-Kreises in Reilingen täglich und kostenlos durchgeführt werden können. „Wir sehen in unserem Testangebot eine Ergänzung der bestehenden Möglichkeiten sich beim Hausarzt oder einer Schwerpunktpraxis testen zu lassen“, erklärt die Gesundheitsdezernentin des Kreises, Doreen Kuss.
 
Wenn also durch einen positiven Schnelltest der Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht,  kann  man die  Hotline  des Gesundheitsamtes  unter der Telefonnummer Telefonnummer: 06221 522-1881 kontaktieren und erhält dort den erforderlichen Code des Gesundheitsamtes für den Abstrich im Corona-Testzentrum in Reilin-
gen (Wilhelmstraße 86). Dieser kann je nach Auslastung noch am selben oder am nächsten Tag – auch an Wochenenden – durchgeführt werden. Nach wie vor können sich zudem alle Personen, die typische Corona-Symptome wie zum Beispiel Husten, Halsweh, Fieber oder andere aufweisen und sich deshalb auf Covid-19 testen lassen möchten,  an die Hotline des Gesundheitsamtes wenden. 
Das Testergebnis kann via Smartphone, Tablet oder Computer abgerufen werden. 
 
Eine Besonderheit des Corona-Testzentrums in Reilingen ist übrigens die PCR-Testung für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren in separaten Behandlungszimmern. „Kleinere Kinder werden bei uns durch speziell geschultes und erfahrenes Personal abgestrichen. Es erfolgt aber keine Abklärung der Symptomatik 
und ersetzt damit nicht den Besuch beim Kinderarzt“, betont Dr. Andreas Welker, stellvertretender Leiter des Gesundheitsamtes. Dieses möchte mit dem zusätzlichen Angebot eine schnelle und unkomplizierte Testung von jüngeren Kindern ermöglichen, die im Verdacht stehen, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben. 
 
Im Testzentrum in Reilingen, das am 3. September 2020 in Betrieb genommen wurde, wurden mittlerweile insgesamt 11.850 PCR-Tests durchgeführt, darunter 2350 Kinder und Familientestungen (Stand 22. April 2021).  

Öffnungszeiten (Besuch nur nach Terminvereinbarung über die Hotline des Gesundheitsamtes Telefonnummer: 06221/522-1881): 
 
„Drive-In“ Reilingen: montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr, samstags und sonntags von 8 bis 15 Uhr 
Kinder- und Familientestung: täglich von 9 bis 17 Uhr  

Hinweis: Personen, die sich auf Grund der Regelungen für Reiserückkehrer testen lassen müssen, wenden sich hierfür allerdings bitte an ihren Hausarzt oder an eines der zahlreichen weiteren Testzentren. 
 
Weitere Informationen unter www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus  

Kinder  werden  im  Corona-Testzentrum  des  Kreises  durch  speziell  geschultes und erfahrenes Personal abgestrichen. 

Update vom 21.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt aktuell 6 Person laut Gesundheitsamt. Das sind 5 Personen mehr als gestern. Bei den Neuinfektionen handelt es sich um eine Familie in einem Hausstand. Die Gemeindeverwaltung steht in Kontakt mit der Familie und es geht der Familie den Umständen entsprechend gut.

Bei allen aktuellen aktiven Corona-Fällen in Eschelbronn bestehen, keine uns bekannten Verbindungen zur Schlosswiesenschule oder Kindertagessstätte.

 

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update vom 19.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt aktuell 1 Person laut Gesundheitsamt.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern Abend die CoronaVO erneut geändert und notverkündet. Sie erhalten die konsolidierte CoronaVO, welche ab dem 19.04.2021 in Kraft tritt.

Download: CoronaVO (PDF-Datei)

Die Gültigkeit der CoronaVO wurde im Zuge der Änderungsverordnung bis zum 16.05.2021 verlängert.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der CoronaVO.

  • § 4a Abs. 2 und 3 CoronaVO: Definition der Begrifflichkeit „geimpfte Person“/“genesene Person“ im Sinne der Verordnung.
  • Schulen:
    • § 14b Abs. 3 CoronaVO: Für alle Klassenstufen gilt grundsätzlich ein Wechselunterrichtsmodell plus Testpflicht, wobei Mindestabstände eingehalten werden müssen (Ausnahmen siehe § 14b Abs. 3 Satz 2 CoronaVO).
    • § 14b Abs. 12 CoronaVO: Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb bzw. Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtung, wenn kein Nachweis über eine negative Testung/kein Nachweis über Impfschutz erbracht werden kann.
    • § 14b Abs. 14 CoronaVO: In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss nach entsprechender Bekanntmachung durch das zuständige Gesundheitsamt am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • § 14b Abs. 15 CoronaVO: Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen sind bei Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nach entsprechender Bekanntmachung des Gesundheitsamts ebenfalls zu schließen; eine Notbetreuung darf angeboten werden.
  • § 20 Abs. 5 - 7 CoronaVO: In Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen (Notbremse):
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 CoronaVO: Verschärfte Kontaktbeschränkungen (Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit.)
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2 CoronaVO: Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr untersagt.
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 3 CoronaVO: Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 4 CoronaVO: Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 5 CoronaVO: Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne von § 4a CoronaVO.
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 6 CoronaVO: Der Betrieb von Sonnenstudios ist untersagt.
    • § 20 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 7 CoronaVO: Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Unterricht anbieten.
    • § 20 Abs. 6 Satz 1 CoronaVO: Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 13a Abs. 1 CoronaVO müssen schließen; Click&Collect bleibt weiterhin erlaubt.
    • § 20 Abs. 6 Satz 2 CoronaVO: Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 13a Abs. 2 CoronaVO bleiben geöffnet; Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen. 
    • § 20 Abs. 6 Satz 3 CoronaVO: Für den nicht zu schließenden Einzelhandel (§ 13a Abs. 2 CoronaVO) gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten.
    • § 20 Abs. 7 CoronaVO: Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur bestimmte Zwecke verlassen werden.
 

Hinsichtlich der Notbremsen-Regelungen (insbesondere Ausgansbeschränkung) weisen wir auf Folgendes hin:

Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten ist (Stand 17.04.2021: 139,9), greift die in § 20 Abs. 5-7 CoronaVO geregelte Notbremse. Es bedarf jedoch nach der Änderung der CoronaVO zum 19.04.2021 einer insoweit erneuten Bekanntmachung des Gesundheitsamts hinsichtlich der Überschreitung der 100er Inzidenz entsprechend § 20 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO. Die Rechtswirkungen dieser – sich auf die ab dem 19.04.2021 geltenden CoronaVO beziehenden – Bekanntmachung treten gemäß § 20 Abs. 8 CoronaVO am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Das heißt: Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises wird bereits morgen eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen; die Rechtswirkungen treten am kommenden Mittwoch, 21.04.2021, ein. Eine Ausgangssperre gilt damit erst ab dem 21.04.2021 – 21:00 Uhr.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update vom 09.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt aktuell 10 Personen laut Gesundheitsamt.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern Abend die CoronaVO erneut geändert und notverkündet. Sie erhalten die konsolidierte CoronaVO, welche ab dem 12.04.2021 in Kraft tritt.

Download: CoronaVO  (PDF-Datei)

Mit der Änderung wird nunmehr die bereits angekündigte Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12.04.2021 bis zum 18.04.2021 umgesetzt. Das heißt:

Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren kehren in der ersten Schulwoche nach den Osterferien zunächst in den Fernunterricht zurück.

Für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung angeboten.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update vom 28.03.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt aktuell 37 Personen laut Gesundheitsamt. Wir dürfen dazu auf unsere gestrige Information verweisen.

Änderung der CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern Abend die CoronaVO neugefasst und notverkündet. Die Änderungen treten bereits am Montag, den 29.03.2021 in Kraft. Sie erhalten die CoronaVO in der ab morgen geltenden Neufassung in der Anlage.

Download: CoronaVO (Stand 27.03.2021) (PDF-Datei)

Das Wichtigste:

  • Bei Mitfahren von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske); Paare gelten auch hier als ein Haushalt (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 CoronaVO).
  • Bei der „Notbremse“ (7-Tages-Inzidenz > 100) gibt es keine (zusätzliche) Kontaktbeschränkung; es bleibt bei der allgemeinen Regelung, dass sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten privat treffen/ansammeln dürfen (vgl. § 20 Abs. 5 CoronaVO bzw. § 9 Abs. 1 CoronaVO).
  • Sofern Regelungen der CoronaVO einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltest erfordern, ist ein Antigenschnelltest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probeentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt (vgl. § 4a CoronaVO).
  • Ermöglichung einer digitalen Datenerfassung zur Kontaktpersonennachverfolgung, etwa über eine App (vgl. § 6 Abs. 4 CoronaVO).
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs und ist daher grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (vgl. § 13a Abs. 1 CoronaVO).
  • Die Mischsortimentsklausel wurde präzisiert: Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt (vgl. § 13a Abs. 3 CoronaVO).

Wir bitten um Beachtung.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update vom 27.03.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Lage in Eschelbronn

Die Zahl der aktiven Corona-Fälle in Eschelbronn beträgt aktuell 35 Personen laut Gesundheitsamt. Aufgrund der bekannten Lage sind uns bereits jetzt weitere Fälle bekannt ,aber noch nicht in der Statistik. Diese Fälle sind im familiären Umfeld (Seitwärtsbewegung) der bisher positiv getesteten Personen einzuordnen.

Schlosswiesenschule

Das Gesundheitsamt hat heute Mittag die Schulleitung darüber informiert, dass die sofortige Schließung der Schlosswiesenschule angeordnet ist. Die Schule wird vom 27.03.2021 bis einschließlich 09.04.2021 geschlossen. Die Schließung betrifft alle Schüler der Schlosswiesenschule und auch die kommunale Kernzeitbetreuung. Eine Notbetreuung darf nicht angeboten werden. Aktuell sind in der Schlosswiesenschule 3 COVID19- Fälle bekannt, bei allen ist eine Virusmutation nachgewiesen. Die Schulleitung hat bereits alle betroffenen Eltern informiert.

Wir bitten um Beachtung.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Vor-Ort-Impfungen in der Kultur- und Sporthalle Eschelbronn

 

Nachdem die Bewohner/innen stationärer Alten- und Pflegeeinrichtungen im Rhein-Neckar-Kreis durch die mobilen Impfteams der Impfzentren mittlerweile vollständig erstgeimpft werden konnten, soll es nunmehr ein Impfangebot vor Ort in den Städten und Gemeinden für über 70-jährige Bürgerinnen und Bürger geben.

Die Gemeinde Eschelbronn hat das Interesse an einer Impfung vor Ort sofort nach Bekanntwerden dieser Möglichkeit beim Rhein-Neckar-Kreis angemeldet. Der entsprechende Personenkreis wurde bereits von uns angeschrieben und informiert.

 

Die Impftermine in Eschelbronn sind am 01. April 2021 (Erstimpfung) und am 06. Mai 2021 (Zweitimpfung). Die Terminvergabe erfolgt nach Alter. Die Berücksichtigung anderer Kriterien ist hierbei nicht möglich.

Um die konkreten Planungen (Terminvergaben etc.) vornehmen zu können, ist es wichtig, dass alle angeschriebenen Impfberechtigten den ausgefüllten Antwortbogen bis zum Donnerstag, den25. März, 18:00 Uhr an die Gemeindeverwaltung zurückgeben.

Wir freuen uns, dass wir dieses Impfangebot in der Kultur- und Sporthalle machen und damit einen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten können.

Gesundheitsamt stellt Überschreiten des 50er-Inzidenzwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Rhein-Neckar-Kreis fest / Einige Lockerungsschritte müssen zurückgenommen werden

Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat festgestellt, dass im Landkreis laut Landesgesundheitsamt (LGA) die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 50 überschritten hat (13. März: 56,7; 14. März: 57,8; 15. März: 64,0). Das Feststellen des Überschreitens ist nach der der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen – dies ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ erfolgt – und dem Sozialministerium zu melden. Das Überschreiten der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat zur Folge, dass einige Lockerungsschritte wieder zurückgenommen werden müssen.

Das Gesundheitsamt hat bei der Bewertung des Infektionsgeschehens gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 CoronaVO auch die „Diffusität des Infektionsgeschehens“ zu berücksichtigen, also ob und inwieweit insbesondere sogenannte „Cluster“ (größere zusammenhängende Ausbruchsgeschehen) für den Anstieg der 7-Tage-Inzidenz mitverantwortlich sind. „Im Rhein-Neckar-Kreis gibt es derzeit jedoch keine größeren Corona-Ausbrüche, so dass sich das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden eher diffus darstellt. Daher müssen wir den in der Corona-Verordnung des Landes vorgesehenen nächsten Schritt gehen“, erläutert Landrat Stefan Dallinger.

Konkret bedeutet dies: Ladengeschäfte dürfen nur betreten werden, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben wurden. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Buchung besucht werden. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist nur noch mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten bzw. Gruppen von maximal 20 Kindern bis ein-schließlich 14 Jahren zulässig. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen ihren Betrieb wieder komplett einstellen. Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 17. März.

„Die erneuten Einschränkungen sind bedauerlich, aber das schnelle Über-schreiten des 50er-Inzidenzwerts zeigt leider deutlich, dass die Pandemie noch lange nicht vorüber ist. 37 Prozent aller aktiven Fälle im Rhein-Neckar-Kreis sind bereits auf die britische Coronavirus-Variante zurückzuführen. Es steht zu befürchten, dass sie wirklich ansteckender als der Wildtyp ist. Daher sind Kontaktreduzierungen nach wie vor das wirksamste Mittel um sich vor einer Ansteckung zu schützen“, so Landrat Dallinger abschließend.

Update vom 08.03.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuelle Corona-Entwicklung informieren:

Lage in Eschelbronn
Aktuell haben wir einen aktiven Infektionsfall in Eschelbronn. Möglichkeiten für COVID-19 Schnelltestes in Eschelbronn bestehen bei allen drei örtlichen Hausarztpraxen sowie der Schloss-Apotheke.

CoronaVO
Gestern am Sonntag, den 07.03.2021 hat die Landesregierung die neue CoronaVO notverkündet. Mit der Neufassung der CoronaVO, deren wesentlichste Änderungen bereits mit der Verkündigung in Kraft treten (vgl. § 21 Abs. 3 CoronaVO), werden die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder vom vergangenen Mittwoch umgesetzt.

In der Anlage erhalten Sie die neue CoronaVO, sowie eine Übersicht über die geschlossenen/geöffneten Einrichtungen sowie einen Überblick über die ab heute geltenden Regelungen in Baden-Württemberg.

Downloads:

Das im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene Konzept der regionalen Öffnungen wird nunmehr über die Regelung des § 20 Abs. 3 bis 7 CoronaVO umgesetzt. Dabei sind die Rechtswirkungen dieser Regelungen abhängig von der ortsüblichen Bekanntmachung der jeweiligen Sieben-Tages-Inzidenz durch die Gesundheitsämter.
 
Für den Rhein-Neckar-Kreis liegt die 7-Tages-Inzidenz einschließlich des gestrigen Sonntags bereits 5 Tage unter der Inzidenz von 50, sodass entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO unter anderem der Einzelhandel, sowie Museen, Galerien, zoologische Gärten, aber auch Sportanlagen und Sportstätten im Freien ab heute geöffnet werden können. Die erforderliche ortsübliche Bekanntmachung dieser Feststellung wird auf der Internetseite des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erfolgen.

So können beispielsweise Kosmetik- und Nagelstudios als körpernahe Dienstleistungen wieder Kunden empfangen.
 
Bitte berücksichtigen Sie auch die weiteren Änderungen im Rahmen der neuen CoronaVO. Unter anderem wird nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 CoronaVO die Zahl der Personen, die an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung zusammenkommen dürfen, auf 5 Personen erweitert.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update vom 04.03.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Aktuell beträgt die Zahl der Neuinfektionen und aktive Infektionsfälle in Eschelbronn „null“ Personen.

Wie immer gilt: Sobald die gestrigen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in Baden-Württemberg durch die Änderung der CoronaVO umgesetzt werden, wird die Gemeinde entsprechend informieren.

Soeben hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mitgeteilt, dass die nächtliche Ausgangssperre im Rhein-Neckar-Kreis mit Wirkung vom Freitag, den 05.03.2021, 0 Uhr aufgehoben wird. Auf die Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 04.03.2021 wird verwiesen.

Download: Pressemitteilung Aufhebung Ausgangssperre (PDF-Datei)

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update vom 28.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Aktuell werden laut Gesundheitsamt keine Personen als aktive Infektionsfälle in Eschelbronn geführt. Es gibt aktuell auch keine Neuinfektionen. Einige Personen sind jedoch Kontaktperson Kat. 1 und in häuslicher Quarantäne.

Am Freitagabend hat die Landesregierung die CoronaVO erneut geändert und notverkündet. Diese Regegelungen treten bereits ab dem 01.03.2021 in Kraft.

Anbei erhalten Sie die konsolidierte Fassung der ab dem 01.03.2021 geltenden CoronaVO.

Download: CoronaVO 01.03.2021 (PDF-Datei)

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • § 1b Abs. 1 Satz 2 Ziff. 9 CoronaVO: Die Durchführung der praktischen Fahrausbildung und der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist als sonstige Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 CoronaVO gestattet. Die theoretische Fahrausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebots durchgeführt werden.
  • § 1d Abs. 2 Satz 2 Ziff. 11 CoronaVO: Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte für den Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs dürfen wieder öffnen. Für das Angebot von Mischsortimenten gilt auch für diese Einzelhandelsbetriebe die Regelung des § 1d Abs. 2 Satz 3 CoronaVO.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 15.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Aktuell wird vom Gesundheitsamt noch eine Person als aktiver Infektionsfall in Eschelbronn geführt.

Am Wochenende hat die Landesregierung die CoronaVO erneut geändert und notverkündet. Diese setzt die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10.02.2021 um.

Die Änderungen treten bereits heute 15.02.2021 bzw. am 22.02.2021 in Kraft.

Sie erhalten in der Anlage zwei konsolidierte Fassungen der CoronaVO. Eine Fassung mit den ab dem 15.02.2021 geltenden Regelungen (ohne Öffnung Kitas und Schulen), sowie eine Fassung mit den ab dem 22.02.2021 geltenden Regelungen. Darüber hinaus senden wir Ihnen noch eine Übersicht über die neuen Regelungen der CoronaVO.

Downloads:

  1.  CoronaVO 15.02.2021 (PDF-Datei)
  2.  CoronaVO 22.02.2021 (PDF-Datei)
  3.  Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 14. Februar 2021 (PDF-Datei)
 

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

  • Verlängerung der Gültigkeit der Verordnung bis zum 07.03.2021 (vgl. § 1a bzw. § 21 Abs. 2 CoronaVO).
  • Kitas und Grundschulen bleiben bis einschließlich 21.02.2021 geschlossen (vgl. § 1f Abs. 1 CoronaVO // Fassung ab 15.02.2021).
  • Grundschulen sollen ab dem 22.02.2021 im Wechselunterricht starten (vgl. § 1f Abs. 4 CoronaVO // Fassung ab 22.02.2021); Kitas und Kinderbetreuung öffnen ab dem 22.02.2021 im Regelbetrieb.
  • Friseurbetriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, können ab dem 01.03.2021 für Kundinnen und Kunden mit Reservierung öffnen; das Tragen einer medizinischen Maske bzw. FFP2-/KN95-/N95-Maske ist verpflichtend (vgl. §§ 1d Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5, 1i Satz 1, 3 Abs. 1 Ziff. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 11 CoronaVO).
  • Das Tragen von medizinischen Masken bzw. FFP2-/KN95-/N95-Masken ist verpflichtend bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen, wie beispielsweise medizinische Fußpflege (vgl. §§ 1d Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6, 1i Satz 1, 3 Abs. 1 Ziff. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 11 CoronaVO).
  • Das Tragen von medizinischen Masken bzw. FFP2-/KN95-/N95-Masken ist auch verpflichtend in allen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben (vgl. §§ 1i Satz 1, 3 Abs. 1 Ziff. 8 CoronaVO).
  • Personal in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, welches keinen Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Patientinnen und Patienten hat, ist von der Pflicht, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen, befreit (vgl. § 1h Abs. 3 Satz 1 CoronaVO).
  • Regelungen für den Ablauf von Wahlen (vgl. § 10a CoronaVO).
 

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 01.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Fälle in Eschelbronn

Die Zahl positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen in Eschelbronn beträgt aktuell 3 Personen. Aktuelle Fallzahlen aus dem Rhein-Neckar-Kreis stehen ab sofort im COVID-19-Dashboard des Landkreises zur Verfügung. Somit können Sie sich künftig direkt auch über die Lage in Eschelbronn informieren. Das Dashboard visualisiert das Infektionsgeschehen im Rhein-Neckar-Kreis und stellt für die Öffentlichkeit detaillierte, tagesaktuelle Daten in Form von interaktiven Charts und Karten dar. Das Covid-19-Dashboard ist über die Coronavirus-Infoseite www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus erreichbar und kann auch über den direkten Link https://lrarnk.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ee14457029f4480ca0f7e16a4bae0929 aufgerufen werden.

 

Änderung CoronaVO

Am Samstag, den 30.01.2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO) erneut geändert. Die Änderungen treten am kommenden Montag, den 01.02.2021 in Kraft. Beigefügt erhalten Sie die konsolidierte Fassung der ab 01.02.2021 geltenden CoronaVO.

Download: Corona VO ab dem 01.02.2021 (PDF-Datei)

Folgende Änderungen möchten wir hervorheben:

  • § 1d Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8: Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen kontaktarm Wettscheine annehmen (Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung zu Wettannahmestellen).
  • § 1f Abs. 1 Satz 1: Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben bis zum 14.02.2021 geschlossen. Ergänzung: Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat uns das Kultusministerium darüber informiert, dass beabsichtigt ist die Schulen, die Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege in Baden-Württemberg zunächst bis zum 21.02.2021, also bis zum Ende der Faschingswoche, weiterhin zu schließen.
  • § 1h Abs. 1 Satz 2f.: Krankenhäuser haben Besuchern die Durchführung von Antigen-Schnelltests anzubieten. Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur zulässig, wenn diese Personen einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen können oder einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
  • § 1h Abs. 3 Satz 1: Das Personal von Krankenhäusern hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.
 

Für nähere Informationen dürfen wir auf die Homepage der Landesregierung verweisen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

Update 24.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

parallel zum einsetzten Schneefall dürfen wir Sie über die aktuellen Corona-Entwicklung informieren:

Corona-Fälle in Eschelbronn

Nach dem Faktenblatt des Gesundheitsamtes vom 22.01.2021 haben wieder neue positiv auf das Coronavirus getestete Personen in unserer Gemeinde. Die Zahl der aktiven Fälle beträgt nunmehr 7 Personen. Die Gemeindeverwaltung steht im Austausch mit den betroffenen Personen, welche sich in häuslicher Quarantäne befinden. Darüber hinaus gelten weitere Personen als Kontaktperson Kat.1 und befinden sich ebenfalls in häuslicher Quarantäne. Aktuell haben wir in Eschelbronn eine Vielzahl von Reiserückkehren aus dem Ausland. Bei vielen dieser Personen sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht gänzlich bekannt und führen daher zu verstärktem Verwaltungshandeln. Sollte bei Ihnen eine Rückkehr aus dem Ausland akut sein, stehen wir für Fragen dazu zur Verfügung.

Aktuellen Fallzahlen

Aktuelle Fallzahlen aus dem Rhein-Neckar-Kreis und dem Stadtgebiet Heidelberg stehen ab sofort im digital COVID-19-Dashboard des Landkreises zur Verfügung. Somit können Sie sich künftig direkt auch über die Lage in Eschelbronn informieren. Das Dashboard visualisiert das Infektionsgeschehen auf Land- und Stadtkreisebene und stellt für die Öffentlichkeit detaillierte, tagesaktuelle Daten in Form von interaktiven Charts und Karten dar.

Das Covid-19-Dashboard ist über die Coronavirus-Infoseite www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus erreichbar und kann auch über den direkten Link https://lrarnk.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ee14457029f4480ca0f7e16a4bae0929 aufgerufen werden.

 

Änderung CoronaVO

Am gestrigen Samstag, den 23.01.2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO) erneut geändert. Die Änderungen treten überwiegend am kommenden Montag, den 25.01.2021 in Kraft. Beigefügt erhalten Sie die konsolidierte Fassung der ab 25.01.2021 geltenden CoronaVO.

Download: CoronaVO Fassung 25.01.2021 (PDF-Datei)

Folgende Änderungen möchten wir hervorheben:

  • § 1a CoronaVO: Weitergeltung der Regelungen der §§ 1b bis 1i bis zum 15.02.2021
  • § 1e CoronaVO: Beschränkung des Alkoholverbots auf festgelegte Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten
  • § 1h Abs. 1 und 2 CoronaVO: Zutritt zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren auch mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
  • § 1i CoronaVO: Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes des Standards FFP2, KN95, N 95 oder vergleichbar in folgenden Einrichtungen:
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
    • Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Märkte im Sinne von §§ 66-68 GewO (einschließlich Warte-/Zugangsbereiche und Parkflächen)
    • Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
 

Wir bitten um Beachtung und ggfs. Weitergabe in Ihrem Verantwortungs- bzw. Mitgliederbereich (z.B. Gewerbeverein, Übungsleiter oder Kollegen ohne eigenen E-Mail Zugang).

 

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Im Namen der Gemeinde vielen Dank für Ihr Verständnis bzw. Ihre Unterstützung und bleiben Sie alle gesund!

http://www.eschelbronn.de//rathaus-service/verwaltung/neues-aus-dem-rathaus