Als Bezieherin oder Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II müssen Sie jede Änderung Ihrer persönlichen Daten der zuständigen Stelle mitteilen. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit Sie die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten.
Auch als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft müssen Sie jede Änderung Ihrer Daten mitteilen. Die Mitteilungspflicht kann die Vertreterin oder der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wahrnehmen.
Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie rückwirkend eine Rente bewilligt bekommen.
Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.
Ihre meldepflichtigen Daten ändern sich.
Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
möglicherweise Nachweise über das, was sich bei Ihnen ändert
Sie können die Mitteilung abgeben:
Tipp: Verwenden Sie das Formular für die Veränderungsmitteilung, das Sie bereits bei Ihrer Arbeitslosmeldung von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten.
Die Agentur für Arbeit erfasst die Veränderungen Ihrer Daten. Sollten sich daraus Änderungen für Sie ergeben, informiert Sie die Agentur für Arbeit darüber mit einem neuen Leistungsbescheid.
Hinweis: Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten
Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
für die Änderungen erfassen: keine
Hinweis: Wenn Sie Änderungen mitteilen, kann sich das auf die Höhe von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II auswirken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie einen Nebenverdienst haben.
schnellst möglich, wenn sich bei Ihnen etwas ändert
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