Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Dies ist in folgenden Fällen sinnvoll:
in der Regel das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat
keine Angaben möglich
Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:
Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:
In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.
Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid schiebt eine Zwangsvollstreckung nicht hinaus. Hat das Gericht schon Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet, können Sie Vollstreckungsschutz beim zuständigen Gericht beantragen.
nachdem Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde: zwei Wochen
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Amtsgericht Sinsheim
Werderstraße
12
74889
Sinsheim
Telefon: 07261/151-0
Fax: 07261/151-101
Poststelle@AGSinsheim.justiz.bwl.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2015 freigegeben.