Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerver- zeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021 1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Eschelbronn wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro (unser Bürgerbüro ist barrierefrei zu erreichen) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Rich- tigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerver- zeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler- verzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung be- steht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmelde- gesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge- führt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr im Bürgermeister- amt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenach- richtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 41 Sinsheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilneh- men. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht-zeitig an die angege- bene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlbe- rechtigte Person, wenn a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Feb- ruar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver- zeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtags- wahlgesetzes versäumt hat, b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab- schluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18.00 Uhr im Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutz- gesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwie- rigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der bean- tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Grün- den den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. 6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage ei- ner schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der An- tragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Brief- wahl und 7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. 8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen ei- ner Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person be- dienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet ha- ben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe- stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtig- ten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Ort, Datum Bürgermeisteramt Eschelbronn, den 06.02.2021 Marco Siesing, Bürgermeister