Dienstleistungen: Gemeinde Eschelbronn

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rentenversicherung - Renteninformation beantragen

Bei der Deutschen Rentenversicherung können Sie jederzeit den Stand Ihres Versicherungskontos erfragen.

Sie erhalten eine Renteninformation über

  • die wichtigsten persönlichen Daten zur gesetzlichen Rente und
  • Ihre derzeitigen Rentenansprüche. Durch den Ausblick auf die zukünftige Rente (Hochrechnung) deckt sie mögliche Lücken in Ihrer Altersvorsorge auf. Damit erhalten Sie seriöse Planungsdaten, um zusätzlich privat vorsorgen zu können.

In der ersten Renteninformation ist zusätzlich der Versicherungsverlauf dargestellt. Das ist eine Aufstellung über alle in Ihrem Konto gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist wichtig, um Lücken in Ihrem Rentenkonto durch entsprechende Nachweise bereinigen zu können.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Renteninformation schriftlich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen. Auch ein Online-Antrag ist möglich. Dafür müssen Sie Ihre Versicherungsnummer eingeben.

Wenn Sie 55 Jahre oder älter sind, bekommen Sie alle drei Jahre eine Rentenauskunft anstelle der Renteninformation.

Unterlagen

keine

Halten Sie Ihre Versicherungsnummer bereit. Das gilt für alle Wege der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle, ob schriftlich, telefonisch oder online. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin kann dadurch schneller Ihre Versicherungsangelegenheit bearbeiten.

Sonstiges

Für einen Online-Antrag benötigen Sie

Zuständigkeit

  • die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund

Vertiefende Informationen

Sie können zusätzlich jederzeit eine Rentenauskunft beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 23.07.2019 freigegeben.

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