Amtsblatt Nr. 23 vom 10. Juni 2016
Neuigkeiten aus dem Amtsblatt
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Eschelbronn
"Neugasse"
Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Eschelbronn hat in öffentlicher Sitzung am 07.06.2016 Entwurf
"Neugasse"
gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Westen : durch die Flst. Nr. 6735 und 6734
im Norden : durch die Flst. Nr. 204
im Osten: durch die Flst. Nr. 6732
im Süden : durch die Flst. Nr. 6732
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Ziel und Zweck der Planung
Das Grundstück Flst. Nr. 6732 befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „Sportgelände“. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans d. Innenentwicklung sollen zwei Baugrundstücke für Wohnbauzwecke in abrundender Form im Ortskern geschaffen werden. Ziel ist somit die Nachverdichtung zur Förderung der Innenentwicklung, zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Wohnraum und die planungsrechtliche Sicherung der angestrebten Wohnnutzung.
Umweltbezogene Informationen
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.
Der Entwurf mit textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans werden
vom 17.06.2016 bis 18.07.2016
im Rathaus Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn zu den üblichen Sprechzeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich ausgelegt.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den Planentwürfen schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Eschelbronn, den 07.06.2016
Marco Siesing
Bürgermeister