Landtagswahl 2021: Gemeinde Eschelbronn

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vorläufiges amtliches Ergebnis Landtagswahl 2021

Hier finden Sie das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl 2021

Link: wahlergebnisse

Hinweise zur Landtagswahl

Am kommenden Sonntag, den 14. März 2021 findet die Wahl zum
17. Landtag statt. Aktuell haben bereits über 650 Eschelbronner*In-
nen Briefwahl beantragt. Damit ist das Briefwahlaufkommen deut-
lich höher als bei den zurückliegenden Wahlen.

Selbstverständlich können Sie auch dieses Jahr an der Urnenwahl
im  Wahllokal  am  14.03.2021  teilnehmen.  Das  Wahllokal  befindet
sich in der Kultur- und Sporthalle, Schloßstraße 25 und hat unter
hohen hygienischen Standards von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Generell gilt in der Halle der Mindestabstand von 1,5 Metern. Darü-
ber  hinaus  besteht  die  Pflicht  zum  Tragen  eines  medizinischen
Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske), soweit Sie
keine ärztliche Bescheinigung haben, die Sie davon befreit.

Der Zugang zur Halle erfolgt ausschließlich über den Haupteingang
von Richtung Parkplatz Schlosswiesenschule kommend. In der Hal-
le ist die Laufrichtung vorgegeben und der Ausgang erfolgt über
den Ausgang Richtung Neugasse/Schlosssee. Die beiden Ein- bzw.
Ausgänge werden durch eine Absperrung voneinander getrennt.

Wenn Sie in die Halle kommen, müssen Sie zunächst Ihre Wahl-
benachrichtigung abgeben (falls Sie diese vergessen haben, dann
den  Personalausweis).  Daraufhin  werden  Sie  Ihren  amtlichen
Stimmzettel und einen desinfizierten Kugelschreiber ausgehändigt
bekommen. Damit gehen Sie in eine Wahlkabine und geben Ihre
Stimme ab. Sie haben eine Stimme zu vergeben. Ihren Stimmzettel
werfen Sie anschließend in die Urne, neben welcher sich auch eine
Box für die benutzen Kugelschreiber befindet, die Sie dort wieder
reinlegen (nicht in der Wahlkabine liegen lassen!).

Anschließend gehen Sie wieder aus der Halle raus. Bitte bleiben Sie
nicht vor der Halle stehen, damit sich keine Gruppen bilden.

Ablauf der Landtagswahl am 14.03.2021 in Eschelbronn

Aufgrund der Corona-Pandemie ist bis dato das Briefwahlaufkom-
men in Eschelbronn höher als bei zurückliegenden Wahlen. Selbst-
verständlich können Sie nichtsdestotrotz auch dieses Jahr an der
Urnenwahl im Wahllokal am 14.03.2021 teilnehmen.

Die Wahl findet dieses Jahr in der Kultur- und Sporthalle, Schloß-
straße 25
, statt, da hier die Abstände und Schutzmaßnahmen ge-
währleistet werden können.

Generell gilt in der Halle der Mindestabstand von 1,5 Metern. Da-
rüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen
Mund-Nasen-Schutzes
(OP-Maske oder FFP2-Maske), soweit Sie
keine ärztliche Bescheinigung haben, die Sie davon befreit.
Der Zugang zur Halle erfolgt ausschließlich über den Haupteingang
von Richtung Parkplatz Schlosswiesenschule kommend. In der Hal-
le ist die Laufrichtung vorgegeben und der Ausgang erfolgt über
den Ausgang Richtung Neugasse/Schlosssee. Die beiden Ein- bzw.
Ausgänge werden durch eine Absperrung voneinander getrennt.
Am Eingang und im Wahllokal steht für alle Wähler und Wählerinnen
Desinfektionsmittel bereit.

Wenn Sie in die Halle kommen, müssen Sie zunächst Ihre Wahl-
benachrichtigung
abgeben (falls Sie diese vergessen haben, dann
den Personalausweis). Daraufhin werden Sie Ihren Stimmzettel und
einen desinfizierten Kugelschreiber ausgehändigt bekommen. Da-
mit gehen Sie in eine Wahlkabine und geben Ihre Stimme ab. Sie
haben eine Stimme zu vergeben. Ihren Stimmzettel werfen Sie an-
schließend in die Urne, neben welcher sich auch eine Box für die
benutzen  Kugelschreiber  befindet,  die  Sie  dort  wieder  reinlegen
(nicht in der Wahlkabine liegen lassen!).

Anschließend gehen Sie wieder aus der Halle raus. Bitte bleiben Sie
nicht vor der Halle stehen, damit sich keine Gruppen bilden.

Wahlbekanntmachung

Gemeinde                                                                         Wahlkreis

Eschelbronn                                                         41 Sinsheim 

Wahlbekanntmachung

 

1.    Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.

       Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.    Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.

       Der Wahlraum befindet sich in 74927 Eschelbronn, Schloßstraße 25, Kultur- und
       Sporthalle (barrierefrei).

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

X Der Briefwahlvorstand tritt zusammen

Uhrzeit                                                                             (Sitzungsraum)

um 15:30 Uhr                                                                   in 74927 Eschelbronn, Schloßstraße 25,
                                                                                           Kultur- und Sporthalle (barrierefrei)

 

3.  Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).

Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz-bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.

Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.  Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

6.  Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtags-wahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

7.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

Ort, Datum                                                            Bürgermeisteramt

 

Eschelbronn, den 19.02.2021                           Marco Siesing Bürgermeister
                                                                                 Unterschrift, Amtsbezeichnung

Wahlscheinantrag bequem per Internet

In der KW 6 2021 wurden die Wahlbenachrichtigungen per Post in Eschelbronn zugestellt. Aufgrund der Corona-Pandemie bittet die Gemeinde Eschelbronn alle Wahlberechtigten, die Briefwahl beantragen möchten, diese hauptsächlich schriftlich oder elektronisch zu beantragen und persönliche Vorsprachen im Rathaus möglichst zu vermeiden.

Zur Landtagswahl am 14.03.2021 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet oder Telefax) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet auf unserer Homepage an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend mit der Deutschen Post oder dem gemeindlichen Amtsboten zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an das Wahlamt Eschelbronn einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt (Bürgerbüro im Rathaus) unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: Telefon: Telefonnummer: 06226/9509-12; Telefax: Faxnummer: 06226/9509-50 oder direkt per E-Mail: Wahlamt Eschelbronn.

Bekanntmachungen

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021

1.    Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl

       der Gemeinde Eschelbronn

       wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021

während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro (unser Bürgerbüro ist barrierefrei zu erreichen)

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

       Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

       Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12:00 Uhr im Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 41 Sinsheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht-zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1            eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

5.2            eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)  sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,

b)  ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,

c)  ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr

im Bürgermeisteramt Eschelbronn, Bahnhofstraße 1, 74927 Eschelbronn, Zimmer 1, Bürgerbüro schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

6.    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.    Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

7.1.    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

7.2.    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

7.3.    einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8.    Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

9.    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 17. Landtags von Baden-Württemberg am 14. März 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: Telefonnummer: 0761/36122.

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